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in Friedrichshain-Kreuzberg

Baustelle #6

Häuser gemeinschaftlich sichern

Vom kommunalen Vorkauf zur Strategie des gemeinschaftlichen Ankaufs durch organisierte Mieter*innen

In Berlin wurden vor der Einführung des faktischen Umwandlungsverbots sehr viele Mietshäuser in Eigentumswohnungen umgewandelt. In manchen Kiezen ist ein erheblicher Teil des Wohnungsbestands bereits aufgeteilt und kann früher oder später als einzelne Wohnungen verkauft werden. Für die Mieter*innen bedeutet das ein dauerhaftes Risiko: Schutzfristen laufen aus, Eigenbedarfskündigungen durch neue Eigentümer*innen werden wahrscheinlicher.

Die Frage ist deshalb nicht nur, wie einzelne Haushalte vor Kündigung geschützt werden können. Die Frage ist auch, wie ganze Häuser dauerhaft als soziale Wohnorte erhalten bleiben.

Bis Ende 2021 war das kommunale Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten (= „Milieuschutzgebieten“) ein zentrales Instrument, um bei „Asset-Deals“ – also Hausverkäufen – bestehende Mietverhältnisse zu sichern oder Käufer*innen zu verbindlichen Schutzvereinbarungen gegenüber den Mieter*innen zu bewegen. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im November 2021 ist diese Praxis stark eingeschränkt.

Deshalb braucht es heute zwei parallele Strategien: Das kommunale Vorkaufsrecht muss repariert werden. Gleichzeitig müssen neue Ankaufstrategien entstehen, mit denen organisierte Mieter*innen ihre Häuser gemeinschaftlich sichern können.

Viel erreicht aber jäh gestoppt

Projekte der Bestandsicherung im Zusammenhang mit dem kommunalem Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten.

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Bis Ende 2021: Vorkauf und Abwendung konnten Häuser schützen

Das kommunale Vorkaufsrecht wirkte in sozialen Erhaltungsgebieten auf zwei Wegen:

  • Vorkauf zugunsten gemeinwohlorientierter Dritter: Häuser konnten an Genossenschaften, Stiftungen, landeseigene Wohnungsunternehmen oder andere gemeinwohlorientierte Bestandshalter*innen übergehen.
  • Abwendungsvereinbarungen: Käufer*innen verpflichteten sich gegenüber dem Bezirk zu mieterschützenden Bindungen, um die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden.
Die Hausgemeinschaft in der Zossener Straße 48 hat das Haus im Modell des Mietshäuser Syndikat selbst über das Vorkaufsrecht übernommen. (Foto: Sabine Mittermeier)

Durch das Vorkaufs­recht und Abwendungs­vereinbarungen konnten in Berlin über 5000 Wohnungen mit ihren Mieter*innen vor Spekulation und Verdrängung gerettet werden. Das alles sind Häuser, bei denen gemeinsam der Verkauf an einen Investor verhindern werden konnten. Insgesamt sind das 746 Wohnungen. 746 Geschichten, in denen der Kiez gegen die Immobilien­lobby gewonnen hat.

Damit war das Vorkaufsrecht mehr als ein Ankaufswerkzeug. Es war auch ein Verhandlungsinstrument. Viele Häuser wurden nicht gekauft, aber durch Vereinbarungen gegen Umwandlung, Luxusmodernisierung, Eigen­bedarfs­kündigungen oder andere erhaltungs­widrige Entwicklungen geschützt.

Diese Wirkung ist weiterhin wichtig. Sie wird auf der Karte der Baustelle Gemeinwohl sichtbar: Kommunales Handeln konnte Häuser sichern, Schutzbindungen erzeugen und gemeinwohlorientierte Dritte als Bestandshalter*innen einbinden.

Seit 2022: Das kommunale Vorkaufsrecht ist stark eingeschränkt

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2021 wurde die bis dahin entwickelte Vorkaufsrechtspraxis in sozialen Erhaltungsgebieten weitgehend gestoppt.

Entscheidend ist seitdem stärker der aktuelle Zustand eines Hauses zum Zeit­punkt der behördlichen Ent­scheidung. Erwartete spätere Verdrängungs­risiken reichen nicht mehr aus, um den Vor­kauf zu begründen.

Damit verlor das Instrument seine präventive Kraft. Gerade diese war aber entscheidend: Bezirke konnten handeln, bevor Verdrängung bereits eingetreten war.

Die Reparatur des kommunalen Vorkaufsrechts bleibt deshalb eine zentrale Forderung. Kommunen müssen wieder rechtssicher eingreifen können, wenn ein Verkauf absehbar Verdrängung, Umwandlung oder spekulative Verwertung auslöst.

Im Moment: Das Umwandlungsverbot schafft einen neuen Rahmen

Auf der Grundlage von § 250 BauGB gilt in angespannten Wohnungs­­märkten ein Geneh­migungs­vorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentums­­wohnungen. Berlin hat diese Möglich­keit durch eine Umwand­lungs­­­verordnung genutzt. Sie gilt derzeit bis Ende 2030 und wirkt faktisch als Umwandlungs­verbot.

Damit besteht für die nächsten Jahre kein allgemeiner Aufteilungs­druck wie in früheren Phasen. Die Umwandlung von Miets­häusern in Eigentums­wohnungen ist genehmigungs­pflichtig und kann grund­sätzlich untersagt werden.

Gleichzeitig enthält § 250 BauGB Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme betrifft Fälle, in denen das Wohnungseigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter*innen veräußert werden soll.

Diese Ausnahme ist zunächst als Schutzregel für Mieter*innen gedacht, die selbst kaufen wollen. Sie kann aber auch zu einem strategischen Hebel werden, wenn Mieter*innen nicht vereinzelt Eigentums­wohnungen erwerben, sondern ihre Kauf­bereitschaft in eine gemein­schaft­liche Träger­struktur überführen.

Neue Ankauf­strategien müssen aus der Organisation der Bewohner*innen erwachsen

Die neue Strategie beginnt nicht beim Kaufvertrag. Sie beginnt bei der Haus­gemein­schaft. Mieter*innen müssen Eigentums­verhältnisse, Fristen, Risiken und Kauf­optionen verstehen. Sie müssen klären, ob sie gemeinsam handeln wollen, ob genügend Kauf­bereit­schaft und Eigen­kapital vorhanden ist, welche Rechts­form geeignet ist und welche professi­onellen Partner*innen gebraucht werden.

Daraus ergeben sich drei unterschied­liche Wege:

Weg 1: Bereits aufge­teilte Häuser gemein­schaftlich zurück­holen

In bereits aufgeteilten oder umge­wandelten Häusern ist die Auf­tei­lung rechtlich vollzogen. Wohnun­gen können einzeln verkauft werden, Schutz­­fristen können auslaufen, Eigen­bedarfs­kündi­gungen können wahr­scheinlicher werden.

Hier liegt der strate­gische Ansatz darin, einzelne Wohnungen, Wohnungs­pakete oder im besten Fall das ganze Haus gemein­schaftlich anzukaufen.

Weg 2a: Nicht aufge­teilte Häuser direkt gemein­wohl­orientiert ankaufen

Auch ohne Aufteilung kann ein Haus gemein­schaftlich gesichert werden. Der einfachste Fall ist ein direkter Verkauf des gesamten Hauses an eine Genossen­schaft, Stiftung oder einen anderen gemein­wohl­orientierten Bestands­halter.

Das ist ein normaler Asset Deal: Das Haus wird als Ganzes verkauft. Eine Umwandlung in Eigentums­wohnungen ist dafür nicht nötig.

Weg 2b: Die Zwei-Drittel-Ausnahme als Hebel für kollek­tiven Ankauf prüfen

Die Ausnahme des § 250 BauGB kann eine strategische Rolle spielen: Wenn Eigentümer*innen ein Haus trotz Umwandlungs­verbot in Eigentums­­wohnungen aufteilen wollen, kann eine Geneh­migung erteilt werden, wenn min­destens zwei Drittel der Woh­nungen zur eigenen Nutzung an Mieter*innen verkauft werden.

Für Mieter*innen kann daraus ein Ansatz­punkt entstehen, wenn nicht Wohnungen ver­einzelt gekauft werden, sondern Kauf­bereit­schaft, Rechte und Finan­zierungskraft in eine gemein­same Trägerstruktur überführt werden.

Träger- und Finanzierungsmodelle für alle drei Wege

Für alle drei Wege braucht es eine tragfähige Struktur, die Ankauf, Finanzierung, Verwaltung und langfristige Bindung leisten kann.

Denkbar sind:

  • eine Bewohner*innen-Genossenschaft,
  • eine Projektgenossenschaft,
  • eine Tochter- oder Dachstruktur einer bestehenden Genossenschaft,
  • ein gemein­wohl­orientierter Bestandshalter,
  • ein Modell mit Stiftung, Genossen­schaft oder sozialem Träger,
  • eine Kombination aus Mieter*innen­kapital, Förderung, Stiftungs­geldern, Bürg­schaften und externem Kapital.

Welche Struktur passt, hängt vom Haus ab: vom Eigentums­status, vom Kaufpreis, von der Organi­sierung der Mieter*innen, von vorhandenen Eigen­mitteln, von Förderzugängen und von der Bereit­schaft professioneller Partner*innen.

Hausgemein­schaften müssen ankaufsfähig werden

Beide Wege setzen voraus, dass aus betroffenen Mieter*innen handlungs­fähige Akteure werden.

Dafür braucht eine Haus­gemein­schaft:

  • Informationen über Eigentums­struktur, Teilung, Schutzfristen und Risiken,
  • Beratung zu Mietrecht, Wohnungs­eigentums­recht, BauGB und Genossen­schafts­recht,
  • Moderation und interne Entscheidungs­strukturen,
  • Einschätzung von Kaufbereit­schaft und Eigen­kapital,
  • Kontakte zu Genossen­schaften, Stiftungen und Finanzierungs­partner*innen,
  • wirtschaft­liche Prüfung des Hauses,
  • politische und öffent­liche Unter­stützung.

Damit verschiebt sich die Handlungs­kette. Bis Ende 2021 erzeugte vor allem der Bezirk Handlungsfähigkeit: durch Vorkaufs­prüfung, Abwendungs­vereinbarung oder Vorkauf zugunsten Dritter. Heute müssen zusätzlich Hausge­mein­schaften selbst ankaufs- und verhandlungs­fähig werden.

Das passt zur Grund­idee der Baustelle Gemeinw­ohl: Betroffene werden nicht nur beraten. Sie werden unterstützt, selbst zu handlungsfähigen Akteuren zu werden.

Gemeinwohl­orientierte Immobilien­akteure werden zu Ermög­licherinnen

Die Akteure, die früher im Netzwerk gemein­wohl­orientierter Immobilien­wirtschaft (Netzwerk GI) als mögliche Dritte beim kommunalen Vorkauf bereitstanden, bleiben wichtig. Ihre Rolle verändert sich aber.

Bis Ende 2021 konnten Genossenschaften, Stiftungen oder andere gemein­wohl­orientierte Bestands­halter*innen ein Haus über­nehmen, wenn ein Bezirk den Vorkauf zugunsten Dritter ausübte.

In der neuen Ankauf­strategie werden sie stärker zu Ermöglicher*innen. Sie können:

  • Geschäftsfähigkeit bereitstellen,
  • Förderzugänge und Finanzierungs­erfahrung einbringen,
  • Verwaltung und Bestands­haltung übernehmen,
  • Projekt- oder Tochter­genossen­schaften ermöglichen,
  • Hausgemein­schaften beim Ankauf begleiten.

Besonders bestehende Genossenschaften können hier eine wichtige Funktion übernehmen. Sie können neuen Bewohner*innen-Genossenschaften eine professionelle Struktur geben, ohne dass jede Hausgemeinschaft von null an eine vollständig geschäftsfähige Organisation aufbauen muss.

Die AG Ankauf entwickelt den neuen Arbeitsstrang

Im Bündnis „Wohnungsnot durch Umwandlung und Eigenbedarfs­kündi­gungen stoppen“ arbeitet die AG Ankauf an einer Strategie für den gemein­wohl­orientierten Ankauf aufgeteilter Häuser und Eigentums­wohnungen.

Geprüft werden unter anderem:

  • kleine Bewohner*innen-Genossen­schaften,
  • Projekt­genossen­schaften unter dem Dach bestehender Genossen­schaften,
  • Förder­darlehen und Eigenkapital­bausteine,
  • Stiftungs­gelder und Bürg­schaften,
  • Substanz­gutachten und Quick­checks,
  • eine öffentliche Beratungs- oder Ankaufs­agentur.

Die rechtlichen und finanziellen Voraus­setzungen müssen weiter geprüft werden. Die Ergebnisse sollen in ein Policy Paper einfließen.

Zentrale Forderungen

  • Das kommunale Vorkaufs­recht in sozialen Erhaltungs­gebieten reparieren,
  • präventives Handeln bei absehbarer Verdrängungs­gefahr wieder ermöglichen,
  • Abwendungs­verein­barungen dauerhaft absichern,
  • frühere Vorkäufe und Abwendungs­vereinbarungen als wirksame Schutz­instrumente sichtbar machen,
  • bereits aufgeteilte Häuser als neues Handlungs­feld der gemeinwohl­orientierten Stadt­entwicklung behandeln,
  • die Zwei-Drittel-Ausnahme nach § 250 BauGB als möglichen Hebel für kollektive Ankauf­strategien prüfen,
  • Hausgemein­schaften beim Aufbau von Akteurs­fähigkeit unterstützen,
  • Bewohner*innen-Genossen­schaften und Projekt­genossen­schaften als Ankaufsträger entwickeln,
  • bestehende Genossenschaften, Stiftungen und gemeinwohl­orientierte Bestandshalter*innen als Ermöglicher*innen einbinden,
  • Förderinstrumente für den Ankauf aufgeteilter Häuser und Wohnungen entwickeln,
  • eine öffentliche Beratungs- oder Ankaufsagentur aufbauen,
  • Transparenz über Umwandlungen, Schutzfristen und Verdrängungsrisiken schaffen.

Die Baustelle verbindet damit drei Ebenen: die Reparatur des kommunalen Vorkaufsrechts, die Sicherung bereits aufgeteilter Häuser und die Entwicklung neuer kollektiver Ankaufstrategien durch organisierte Mieter*innen.

Baustelle ›Häuser gemeinschaftlich sichern‹ im Netzwerk

Veranstaltungen zur Baustelle »Häuser gemeinschaftlich sichern«

Beiträge zur Baustelle »Häuser gemeinschaftlich sichern« im Magazin

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Häuser(ver)kauf in Friedrichshain-Kreuzberg: Wo stehen wir?

Zur Diskussion dieser Frage auf der kommenden Baustelle Gemeinwohl am 23. November – Anmeldung siehe unten – möchten wir hier einen kurzen Einblick in einige gemeinwohlorientierte Immobilienangelegenheiten geben, mit denen…

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17. November 2022
zu Baustelle #6

FDP blockiert die Wiedereinsetzung des Vorkaufsrechts. Ein verlorenes Jahr.

Wir fordern eine Beendigung der FDP-Blockade – sofort!
Unsere wohnungspolitischen Forderungen gehen weit über den vorgelegten Referenten-Entwurf hinaus. Der Notstand auf dem Wohnungsmarkt wurde durch das Urteil zum Vorkaufsrecht verschärft.
§ 26 Nummer 4 BauGB muss deshalb schnell novelliert werden, damit die bestehenden Abwendungsvereinbarungen geschützt sind und das Vorkaufsrecht auch zukünftig bei zu erwartender erhaltungswidriger Nutzungsabsicht vorausschauend angewendet werden kann.

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zu Baustelle #6 | Baustelle #9

PM: Bündnis ›Neues Vorkaufsrecht jetzt!‹ – WIR WOLLEN DAS VORKAUFSRECHT ZURÜCK – UND DIESMAL RECHTSSICHER!

Wir, die durch das Vorkaufsrecht zumindest bescheidene Spielräume für eine gerechtere Stadtentwicklung hatten, fordern die zügige Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Baugesetzbuch, die die Ausübung des Vorkaufsrechts wieder ermöglicht und auf sichere Füße stellt. Wir, das sind betroffene, organisierte Hausgemeinschaften, Vereine und stadtpolitische Initiativen aus den Kiezen, wollen echten Milieuschutz und keine weitere Verdrängung hinnehmen.

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Wohnungsnot durch Umwandlung und Eigenbedarfskündigungen stoppen!

Die Umwandlung von Wohnraum in Eigentums­wohnungen ist in Berlin weit voran­geschritten. Damit werden Eigensbedarfskündigungen ermöglicht, die das Deutsche Mietrecht aushöhlen. Laut Berliner Mieterverein sind Eigen­bedarfs­kündigungen bereits jetzt einer der Haupt­gründe…

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