Einordnung und Chronologie eines konflikthaften Verfahrens
Ein Beitrag von Katrin Lompscher, ehemalige Senatorin für Stadtentwicklung, in deren Amtszeit der B-Plan 2-43 beschlossen wurde, und Florian Schmidt, Bezirksstadtrat für Bauen, Planen, Kooperative Stadtentwicklung in Friedrichshain-Kreuzberg,
unter Mitarbeit von Magnus Hengge, LokalBau-Team.
Worum es in diesem Text geht
In der aktuellen Debatte wird häufig behauptet, der Bebauungsplan 2-43 sei im Jahr 2016 Ausdruck einer klaren politischen Entscheidung – insbesondere von linken und grünen Akteuren – für den Abriss des SEZ gewesen.
Diese Darstellung greift zu kurz und wird der tatsächlichen Verfahrensdynamik nicht gerecht.
Der Bebauungsplan ist Ausdruck eines konflikthaften, unter Zeitdruck stehenden Verfahrens zwischen Bezirk und Senat mit unterschiedlichen Zielsetzungen und die Begründung des B-Plans widerspricht der Behauptung deutlich.
Der folgende Text macht diese Verfahrensdynamik nachvollziehbar.
Dazu werden die einzelnen Schritte jeweils in zwei Ebenen dargestellt:
- eine kurze Einordnung zum politischen Geschehen (vergrößert)
- sowie die zugrunde liegenden Verfahrensschritte

Zentrale Einordnung
Bereits vor der Chronologie lassen sich drei strukturelle Merkmale des Verfahrens festhalten:
- Konflikt zwischen politischen Ebenen (Bezirk vs. Senat):
Der Bezirk verfolgte über Jahre das Ziel, Nutzung und Bestand zu sichern, während der Senat das Verfahren unter Verweis auf gesamtstädtische Interessen auf Wohnungsbau ausrichtete. - Verlagerung der Planungshoheit:
Mit der Übernahme des Verfahrens durch den Senat wurde die Steuerung von der bezirklichen auf die Landesebene verlagert. - Erheblicher Zeitdruck:
Die Festsetzung des Bebauungsplans erfolgte unter dem Zwang, eine auslaufende Veränderungssperre nicht überschreiten zu dürfen.
Diese Rahmenbedingungen prägen das Verständnis des gesamten Verfahrens.
Ausschnitt aus der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen am 2.3.2026.
Auch der ehemalige Senator für Finanzen Dr. Matthias Kollatz, der zu der Zeit, als der B-Plan beschlossen wurde im Amt war, weißt auf die korrekten historischen Zusammenhänge hin. Auch er betont, dass bewusst offengelassen wurde, den Bestand möglicherweise weiterzunutzen – auch wenn dies damals als sehr unwahrscheinlich galt. Heute ist es möglich und deshalb, sollte intensiv geprüft werden, ob das nicht die bessere Entwicklungsvariante ist.
Chronologie
2002–2013: Ausgangssituation
Ein öffentliches Gebäude wird privatisiert – die vereinbarten Nutzungsziele werden über Jahre nicht eingehalten.
Der Betrieb des SEZ wurde Ende 2002 eingestellt. Die Immobilie wurde 2003 für einen symbolischen Betrag privatisiert.
Mit dem Verkauf waren vertragliche Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung bestimmter Nutzungen verbunden, denen der Erwerber jedoch nur unzureichend nachkam.
Über viele Jahre wurde diese Situation vom Land hingenommen. Erst später – auch unter Druck aus der Zivilgesellschaft – wurde der Klageweg beschritten.
Parallel dazu wurden auf Bezirksebene planerische Grundlagen entwickelt, die den Standort weiterhin als Teil der sozialen Infrastruktur sichern sollten:
- Bereichsentwicklungsplanung (2007): Grünfläche mit gedeckter Sportanlage
- Einzelhandels- und Zentrenkonzept (2017): Teil eines Nahversorgungszentrums
- Soziales Infrastrukturkonzept (2017): Flächensicherung für Schulstandorte
2013–2015: Konflikt zwischen Eigentümerinteressen und Bezirkszielen
Der Eigentümer verfolgt Abriss- und Verwertungsinteressen – der Bezirk versucht aktiv, den Bestand und die Nutzung zu sichern.
Der Eigentümer stellte mehrere Anträge auf Vorbescheid für eine Umnutzung des Grundstücks, die jeweils vom Abriss des Bestandsgebäudes ausgingen und auch angrenzende Flächen einbezogen. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg wies diese Anträge mit Verweis auf die fehlende baurechtliche Genehmigungsfähigkeit zurück.
Parallel dazu leitete das Bezirksamt 2013 ein Bebauungsplanverfahren ein, um die Freizeit- und Erholungsnutzung planungsrechtlich zu sichern. Diese Zielsetzung wurde durch mehrere Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung bekräftigt.
2015: Eingriff des Senats und Richtungswechsel
Das Verfahren wird unter Verweis auf gesamtstädtische Wohnungsbauziele neu ausgerichtet.
Im November 2015 wurde das Bezirksamt durch den Senat angewiesen, das Planungsziel zu ändern und Wohnungsbau zu ermöglichen.
Aufgrund der bestehenden Beschlusslage der BVV sah sich das Bezirksamt außerstande, diese Weisung umzusetzen.
2015–2016: Übernahme des Verfahrens durch den Senat
Die Planungshoheit wird auf Landesebene verlagert – die bezirkliche Steuerung endet.
In der Folge zog der Senat das Verfahren an sich. Nach Änderung der Planungsziele wurde im Dezember 2015 eine Veränderungssperre erlassen.
Der Senat begründete die neue Planungslinie unter anderem damit, dass die vorgesehene Wohnbaufläche unterhalb der maßgeblichen Schwelle des Flächennutzungsplans liege und damit als entwickelbar angesehen werden könne.
2016–2017: Fortführung des Verfahrens unter veränderten Zielsetzungen
Der zuvor eingeleitete Richtungswechsel prägt das weitere Verfahren.
Im September/Oktober 2016 fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange statt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte im November/Dezember 2016.
Am 8. Dezember 2016 nahm der neue rot-rot-grüne Senat seine Arbeit auf und führte das Verfahren auf der bestehenden Grundlage fort.
2017–2018: Zunehmender Zeitdruck bestimmt das Verfahren
Der verbleibende Zeitrahmen bestimmt zunehmend den Ablauf und die Entscheidungen.
Die Veränderungssperre wurde mehrfach verlängert.
Eine weitere Verlängerung war rechtlich ausgeschlossen, wodurch eine Festsetzung des Bebauungsplans vor Ablauf zwingend erforderlich wurde.
Parallel dazu wurden mehrere Beteiligungsschritte durchgeführt:
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (2017)
- öffentliche Auslegung (Mai/Juni 2018)
- erneute Beteiligungen aufgrund von Planänderungen (2018)
Dezember 2018: Beschluss unter Fristdruck
Der Bebauungsplan wird unter erheblichem Zeitdruck beschlossen.
Das Abgeordnetenhaus stimmte dem Bebauungsplan 2-43 am 13. Dezember 2018 zu – acht Tage vor Ablauf der letzten rechtlich möglichen Veränderungssperre.
Aussagen aus der Begründung des Bebauungsplans
Die Begründung des Bebauungsplans widerspricht der Darstellung, es habe eine klare Entscheidung für den Abriss des Bestandsgebäudes gegeben.
In der Begründung des Bebauungsplans 2-43 wird die Entwicklung des Standorts als Ergebnis eines Abwägungsprozesses beschrieben, nicht als eindeutig festgelegte Zielentscheidung.
Dabei wird deutlich:
- Die planerischen Entscheidungen beruhen auf den damals verfügbaren Annahmen zur wirtschaftlichen und baulichen Situation des SEZ.
- Der Bebauungsplan definiert einen Rahmen für mögliche Entwicklungen, ohne alle Optionen abschließend festzulegen.
- Der Umgang mit dem Bestandsgebäude bleibt Teil einer offenen Entwicklungsperspektive.
Zitate aus Begründung zu B-Plan 2-43:
Ein Blick in die Begründung des Bebauungsplans 2-43 zeigt, dass die planerischen Festsetzungen nicht als abschließende Entscheidung über den Umgang mit dem Bestandsgebäude zu verstehen sind, sondern als Ergebnis eines Abwägungsprozesses.
(S. 290) Die Sport- und Freizeitnutzungen im ehemaligen SEZ genießen Bestandsschutz. Bestandteil des Bestandsschutzes ist die genehmigte und ausgeübte Nutzung. Dabei gilt die Einheit von Substanz und Nutzung, so dass bei erhaltener Substanz der Bestandsschutz nur dann entfällt, wenn die Nutzung im Rahmen einer Anzeige bei der Baubehörde oder durch eine vergleichbare konkludente Kundgebung aufgegeben wurde. Unabhängig hiervon erfolgt die Beurteilung, welche Baumaßnahmen im Rahmen des Bestandschutzes möglich sind im bezirklichen Zulassungsverfahren. Am Standort des ehemaligen SEZ ist unabhängig vom Bestandsschutz der Betrieb eines Hallenbades innerhalb des urbanen Gebiets zulässig. Hiermit werden die grundstücksbezogenen Nutzungsbindungen im Grundstückskaufvertrag berücksichtigt. Allein aus der Tatsache, dass im Landeshaushalt keine öffentlichen Mittel für den Bau- und Betrieb eines öffentlichen Hallenbades eingestellt sind, kann nicht auf ein generelles Desinteresse des Landes Berlin an einem Betrieb eines Hallenbades an diesem Standort geschlossen werden.
(S. 291) Das SEZ ist rechtlich kein Baudenkmal. Die zuständigen Fachbehörden sehen kein denkmalrechtliches Erfordernis das Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen. Die Kriterien für eine Unterschutzstellung sind abschließend im Denkmalschutzgesetz des Landes Berlins geregelt. Danach liegen die Voraussetzungen für das SEZ nicht vor. Das Landesdenkmalamt hat entschieden, dass das Gebäude wegen des schlechten Bauzustands und seiner mangelnden Authentizität nicht unter Denkmalschutz gestellt werden kann. Dies wird lediglich in der Planbegründung wiedergegeben. Der Erhalt des SEZ aufgrund seiner gläsernen Dach- und Stahlkonstruktion oder als zeitgenössisches Beispiel der Architektur der 1970er Jahre rechtfertigt keine Unterschutzstellung aus denkmalpflegerischen Erwägungen. Die Hinweise zur Bedeutung des SEZ aus Sicht der Stellungnehmenden werden unabhängig davon in die Abwägung eingestellt. Der bauliche Erhaltungszustand des SEZ und dessen Unterhaltung sind für die Denkmaleigenschaft und die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans weitgehend unbeachtlich, da jede genehmigte und ausgeübte Nutzung im Rahmen des geltenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts geändert werden darf. […] Im Ergebnis der Abwägung wird die planungsrechtliche Sicherung des baulichen Bestandes geringer gewichtet als die planerische Überwindung einer unbefriedigenden städtebaulichen Situation eines in Bezug auf seine Lagequalität untergenutzten Grundstücks und die städtebauliche Neugestaltung des Bereichs. Der vorhandene bauliche Bestand genießt im Übrigen – auch wenn er den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht – Bestandsschutz und kann in diesem Rahmen genutzt werden.
(S.292) In der Planbegründung werden weder ökonomische noch statische Gründe benannt, die einem Erhalt des Gebäudes entgegenstehen.
Gesamtbewertung
Die dargestellte Entwicklung zeigt:
- Der Bebauungsplan entstand nicht aus einer einheitlichen politischen Zielsetzung,
- sondern in einem Konflikt zwischen bezirklichen und gesamtstädtischen Interessen,
- unter wechselnden Zuständigkeiten,
- und unter erheblichem zeitlichen Entscheidungsdruck.
Vor diesem Hintergrund kann der Bebauungsplan nicht als eindeutige politische Entscheidung für den Abriss des Bestandsgebäudes verstanden werden.
Vielmehr bildet er einen Kompromiss unter den damaligen Rahmenbedingungen, der auf Annahmen und Zwängen beruhte, die heute teilweise anders bewertet werden.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die damaligen Festsetzungen vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse und veränderter Zielsetzungen erneut zu prüfen und weiterzuentwickeln.

